Aufnahme in die Volksschule für das Schuljahr 2025/26
I. Allgemeine Schulpflicht
Kinder, die
in Österreich Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zwischen dem
2. 9. 2018 und dem 1.9. 2019 geboren sind, werden am 1. September 2025 schulpflichtig.
II. Formelle Schülereinschreibung
An der Volksschule Neuhofen/Krems findet der administrative Teil der Schülereinschreibung am Mittwoch, 13.11.2024 von 13:30 bis 15:00 Uhr statt.
Bitte füllen Sie das Datenblatt gut leserlich aus und bringen Sie folgende Personaldokumente zur Einschreibung mit:
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, gegebenenfalls Mutter-Kind-Pass;
- Meldebestätigung
- bei Kindern, die unter Vormundschaft stehen, der Gerichtsbeschluss, welcher die Vormundschaft bescheinig
- Sozialversicherungskarte des Schülers/ der Schülerin
- bei Namensänderung das entsprechende Dokument
- Nachweis des Religionsbekenntnisses (Taufschein)
Die Dokumente können auch elektronisch oder postalisch an die Schule übermittelt werden.
Hinweise:
Wenn Sie die „Frühchenregelung“ (§ 2 Abs. 2 SchPflG, siehe oben Pkt. I) in Anspruch nehmen, oder Ihr Kind vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen von der Bildungsdirektion für Oberösterreich (§
15 SchPflG) befreit wird, kann dies folgende Auswirkungen haben:
III. Pädagogische Schülereinschreibung – Schulreifefeststellung
Als Erziehungsberechtigte sind Sie verpflichtet, zur Schulreifefeststellung (voraussichtlich im Februar 2025) Ihr Kind persönlich vorzustellen und alle Unterlagen vorzulegen, die über den Entwicklungsstand Ihres Kindes Aufschluss geben. Damit soll die bestmögliche Förderung Ihres Kindes und ein gelungener Schulstart sichergestellt werden. In Betracht kommen hier insbesondere allfällige
Unterlagen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen.
Das „Übergabeblatt Sprachentwicklung“ wird Ihnen vom Kindergarten nach der letzten Sprachstandsfeststellung
spätestens im Juli übergeben. Sie werden gebeten, diese Unterlage ab diesem Zeitpunkt in der Schule nachzureichen.
Ihr Kind ist schulreif,
· wenn es die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
· es dem Unterricht ohne körperliche oder geistige Überforderung zu folgen vermag.
Standardisierte Überprüfung der Sprachkompetenz:
Wird im Zuge der Schülereinschreibung bei Ihrem Kind ein sprachliches Defizit bemerkt, ist der tatsächliche Sprachstand mit einem standardisierten Testinstrument (MIKA-D Testung) zu überprüfen.
Folgende Ergebnisse sind dabei möglich:
· ausreichende Deutschkenntnisse: Aufnahme mit ordentlichem Schülerstatus
· mangelhafte Deutschkenntnisse: Aufnahme im außerordentlichen Schülerstatus mit besonderer Förderung in einem Deutschförderkurs
· ungenügende Deutschkenntnisse: Aufnahme im außerordentlichen Schülerstatus in einer Deutschförderklasse
Überprüfung der körperlichen und geistigen Reife:
Im Rahmen der pädagogischen Schüler/inneneinschreibung werden kognitive, körperliche und sozial-emotionale Reife sowie der Entwicklungsstand hinsichtlich der Fähigkeit Kulturtechniken zu erlernen altersadäquat und kindgerecht überprüft.
In welcher Schulstufe und mit welchem Schülerstatus wird mein schulpflichtiges Kind nun aufgenommen?
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Schulreife aufgrund "körperlicher und geistiger Reife": JA |
Schulreife aufgrund "körperlicher und geistiger Reife": NEIN |
Schulreife
aufgrund |
Ordentlicher Status |
Ordentlicher Status |
Schulreife
aufgrund |
Außerordentlicher Status |
Außerordentlicher Status |
Außerordentlicher Status |
Außerordentlicher Status |
©BMBWF, Deutschförderklassen und Deutschförderkurse, Leitfaden für Schulleiterinnen und Schulleiter, Wien 2019, S. 10.
IV. Vorzeitige Aufnahme
Kinder, die zwischen dem 1. September und 1. März das 6. Lebensjahr vollenden, sind über schriftlichen Antrag ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie schulreif sind.
Der Antrag ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (pädagogischer Teil) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
Das Kind ist zur Feststellung der Schulreife dem Schulleiter persönlich vorzustellen.
Die unter II. und III. angeführten Dokumente sind mitzubringen, das Religionsbekenntnis ist glaubhaft zu machen.
Doris Panhuber
Schulleitung